AGB / AVB

AGB – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (JANUAR 2024)

1. Allgemeines: Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen (inkl. allenfalls damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen) gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVB"). Die deutsche Version der AVB hat in allen Auslegungsfragen Vorrang vor allfälligen Übersetzungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit den AVB in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Änderung einzelner Bedingungen der AVB werden die übrigen nicht berührt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht auf andere übertragen werden.

2. Aufträge gelten von uns erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich (inkl. E-Mail) bestätigt sind; mündliche Zusagen gelten nur, soweit sie schriftlich (inkl. E-Mail) bestätigt werden. Angebote von MBV AG bleiben unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der MBV AG zustande und richtet sich ausschliesslich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und/oder diesen AVB.

3. Preise: Angaben in Katalogen, der Website oder sonstigen Werbeunterlagen von MBV AG stellen keine verbindlichen Angebote dar. Darin enthaltene Preise sind freibleibend. Die Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen der MBV AG verstehen sich exkl. Steuern, Versicherungen, Zölle und Abgaben und beziehen sich auf eine Lieferung ab Werk, ohne Verpackungs- und Transportkosten (Ex Works Incoterms(r) 2020). Sollten Material- oder Lohnkosten oder sonstige Abgaben zwischen Abschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung erfahren, behalten wir uns ebenfalls vor, Preisanpassungen vorzunehmen. MBV AG ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 4 nachstehend Teilrechnung zu stellen.

4. Lieferung: Von MBV AG angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässen möglich. Die Lieferzeit gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. MBV AG ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten und diese dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten wird vorbehalten.

Die Folgen höherer Gewalt, Krieg, Betriebsstörung, und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Unterlieferanten entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Lassen sich die eingetretenen Lieferungshindernisse nicht in einer Frist von 3 Monaten beheben, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz, Ansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen des Werkes gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über. Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Verladevorganges. Verzögert sich die Versendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
Falls wir den Transport im Auftrag des Bestellers durchführen, verrechnen wir sämtliche Transportkosten (inkl. Kosten allfälliger Zustellungsversuche).

5. Mängelrügen: Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen oder Leistungen können wir nur berücksichtigen, wenn sie schriftlich und unter detaillierter Beschreibung spätestens 8 Tage nach Erhalt der Sendung vorgebracht werden. Versteckte Mängel müssen MBV AG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung mitgeteilt werden. Wir haften für Mängel nur im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen. Ohne form- und fristgerechte Mängelrüge gelten gelieferte Gegenstände als genehmigt.

6. Gewährleistung: Wir leisten Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Diese Beschaffenheit bemisst sich ausschliesslich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Vertragsprodukte. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Jede Gewährleistung, insbesondere betreffend den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsdauer beträgt für Vertragsprodukte 24 Monate (ab Versanddatum gerechnet) und bei Reparaturen 3 Monate. Diese Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf Material- und Fabrikationsfehler, die sich im Laufe dieser Dauer zeigen. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht über den natürlichen Verschleiss von Bestandteilen sowie Schäden, noch deren Folgen, welche durch falsche Bedienung, Nachlässigkeit, übermässige Beanspruchung, Nichtbefolgung der Einbau- und Bedienungsvorschriften, verursacht werden. Unsere Gewährleistung erlischt sofort und vollumfänglich, wenn Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen werden.

7. Zusätzliche Gewährleistung für die Funktion bei Engineering-Aufträgen: Diese bezieht sich auf die Erfüllung der technischen Funktionen einer Steuerung, entsprechend dem bereinigten und bestätigten Pflichtenheft. Eine derartige Gewährleistung für die Funktion wird nur unter folgenden Bedingungen angenommen:

– Sämtliche zur Ausarbeitung nötigen technischen Angaben sowie die gewünschten Funktionen der Steuerung sind in einem Pflichtenheft schriftlich festgehalten und uns übergeben worden.
– Wir haben die technischen Funktionen gemäss Pflichtenheft bestätigt oder den Besteller über notwendige Korrekturen und deren Ursachen vor Realisierung der Steuerung schriftlich orientiert.
Wenn die vereinbarten Funktionen nach Abnahme der Steuerung nicht erreicht werden, sind wir zur Behebung der Störursachen verpflichtet. Wenn die Störursache auf einem Fehler im Element beruht, so gilt Ziff. 6 vorstehend. Ist die Fehlerquelle auf den Besteller zurückzuführen, so hat dieser die Kosten für Ersatz und Fehlersuche zu tragen. Ist die Störung auf unsachgemässe Montage zurückzuführen, so sind wir nur dann haftbar, wenn wir im Auftrag des Bestellers die Montage durchgeführt haben.
Die Dauer für die Gewährleistung für die Funktion beginnt am Tag der Versandbereitschaft in unserem Betrieb, bzw. am Tag der Inbetriebsetzung, falls auch die Montage durch uns durchgeführt wird.

8. Mängelhaftung: Unsere Mängelhaftung beschränkt sich ausschliesslich auf die Verpflichtung, mangelhafte Vertragsprodukte zu reparieren oder nach Wahl der MBV AG für die mangelhaften Teile, soweit dies möglich ist, Ersatz zu liefern. Die beanstandeten Vertragsprodukte sind auf unser Verlangen an uns zurückzusenden und gehen in unser Eigentum über. Weitere Gewährleistungsansprüche wie Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere Entschädigung für entgangenen Gewinn, für Folgekosten usw. sind ausgeschlossen. Ebenso wenig stehen dem Besteller Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte zu. Für mitgelieferte Fremderzeugnisse werden nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die unsere Lieferanten selbst eingegangen sind. Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

10. Zahlung: Inlandlieferungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für Exportgeschäfte gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Kaufpreis ist in Schweizer Franken zu bezahlen Der Kaufpreis ist sofort fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage aus Auskünften oder durch Konkurs, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest, bekannt wird. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen sowie vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.
Wir sind berechtigt, ab der ersten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 50 zu verrechnen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Lieferungen bis zur Begleichung der offenen Beträge (inkl. Verzugszinsen) zu verweigern.
Bei Bestellungen unter einem Warenwert von CHF 200 verrechnet MBV AG einen Zuschlag von CHF 30.

11. Zeichnungen, Bemusterungen etc.: Das Urheberrecht an allen Unterlagen wie Zeichnungen, Prototypen, Bemusterungen, Unterlagen und Entwürfe, die dem Besteller von uns vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, verbleibt bei der MBV AG. Zeichnungen, Prototypen, Bemusterungen, Unterlagen und Entwürfe dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden und bleiben unser Eigentum. Zuwiderhandlungen verpflichten zu vollem Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

12. Geheimhaltung und Datenschutz: Die Erhebung und Bearbeitung von Personendaten durch MBV AG sind in der Datenschutzerklärung erläutert. Die aktuelle Version der Datenschutzerklärung von MBV AG ist jederzeit unter https://www.mbv.ch/de/ueber-mbv/datenschutz/ einzusehen und kann dort heruntergeladen werden. MBV AG und der Besteller behandeln sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen oder erstellten und nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich, es sei denn, MBV AG ist zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt. Diesfalls informiert MBV AG den Kunden über die offengelegten Informationen. MBV AG informiert den Kunden vorgängig über die Informationen, die MBV AG beabsichtigt, frei zugänglich zu machen. MBV AG verpflichtet sich, ihren Mitarbeitern eine entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung vertraglich aufzuerlegen.

13. Annullierung und Einlagerung: Bei Annullierung von Aufträgen seitens des Bestellers sind wir berechtigt, die aufgelaufenen Kosten dem Besteller zu verrechnen. Ware, die nach Ablauf der Lieferfrist auf Wunsch des Bestellers nicht abgeschickt werden kann, wird von uns verrechnet und ihre Bezahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist eingefordert. Die Lagerung der Ware in unserem Werk geschieht auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

14. Die Abtretung von Rechten des Bestellers gegenüber der MBV AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MBV AG. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AVB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

15. Ist eine Bestimmung dieser AVB und oder eines entsprechenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

16. Eine verspätete oder (auch nur teilweise) unterlassene Ausübung von Rechten seitens einer Partei gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte und führt nicht zu deren Verwirkung.

17. Erfüllungsort ist der Ort des Sitzes von MBV AG.

18. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Ort des Sitzes von MBV AG. MBV AG ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder einzuklagen.

19. Es gilt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

MBV AG

Stäfa, Aktueller Stand Januar 2024

Hier können Sie die PDF Version der AGB / AVB herunterladen.